1. Auf alle im Kalenderjahr 2020 fällig werdenden satzungsmäßigen Sterbegeldleistungen wird kein Gewinnzuschlag gewährt.
2. Auf alle Versicherungen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft getreten sind und am 31. Dezember 2019 noch bestehen, wird kein zusätzlicher Gewinn (Bonus) gewährt.