1. Auf alle im Kalenderjahr 2019 fällig werdenden satzungsmäßigen Sterbegeldleistungen wird kein Gewinnzuschlag gewährt.
2. Auf alle Versicherungen, die bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft getreten sind und am 31. Dezember 2018 noch bestehen, wird kein zusätzlicher Gewinn (Bonus) gewährt